Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“: Ausbildungsbetriebe können Prämie oder Zuschuss beantragen

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Seit dem 01.08.2020 ist die Förderrichtlinie zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ in Kraft. Doch was genau verbirgt sich dahinter? Und wann kann wer eine Förderung beantragen?

Einen Antrag für die hier aufgeführten Prämien und Zuschüsse kann nur dein Ausbildungsbetrieb stellen. Du kannst jedoch deinem Betrieb von diesen Möglichkeiten berichten. Vielleicht kann dein Ausbildungsbetrieb unterstützt werden.

Hier erfährst du die wichtigsten Eckpunkte kurz und kompakt:

Insgesamt können Ausbildungsbetriebe bei der Bundesagentur für Arbeit vier Förderungen beantragen – aber Vorsicht: die sogenannten „Prämien“ können pro Ausbildungsvertrag nur einmal beantragt werden. Außerdem kann der sogenannte „Zuschuss“ pro Ausbildungsvertrag mit einer der Prämien kombiniert werden.

Es können nur kleine oder mittlere Unternehmen (KMU; bis zu 249 Mitarbeiter*innen) eine Förderung erhalten (Ausnahme: „Übernahmezuschuss“).

Jede der vier Fördermöglichkeiten muss der Betrieb bei der Agentur für Arbeit beantragen, in deren Agenturbezirk sein Hauptsitz ist.

  1. „Ausbildungsprämie“ für Betriebe, die weiter gleich viel ausbilden als sonst
    (einmalig in Höhe von 2000,00 Euro)
    Pro Ausbildungsvertrag kann ein Ausbildungsbetrieb die Ausbildungsprämie beantragen, wenn

    • das Ausbildungsverhältnis zwischen dem 24.06.20 – 15.02.2021 beginnt
      (wann der Vertrags abgeschlossen wird, ist dabei nicht entscheidend)
    • der Betrieb muss erheblich von der Corona-Krise betroffen sein (hier steht, wann das der Fall ist: https://www.arbeitsagentur.de/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern/ausbildungspraemie).
    • wenn in dem Betrieb mindestens so viele Auszubildende anfangen, wie im Durchschnitt in den letzten drei Jahren (gezählt werden ausschließlich diejenigen Ausbildungsverträge, bei denen die Probezeit beendet worden ist). Das Ausbildungsniveau muss also gehalten werden.
  2. „Ausbildungsprämie plus“ für Betriebe, die mehr ausbilden als sonst
    (einmalig in Höhe von 3000,00 Euro)
    Hier gelten dieselben Voraussetzungen, wie bei der „Ausbildungsprämie“ (Punkt 1). Der einzige Unterschied: Das durchschnittliche Ausbildungsniveau der vergangenen drei Jahre muss erhöht werden, d.h. es müssen mehr Auszubildende in dem Betrieb eine Ausbildung beginnen als durchschnittlich in den letzten drei Jahren.
  3. „Zuschuss zur Ausbildungsvergütung“ für Betriebe in Kurzarbeit
    (75% der Ausbildungsvergütung)
    Pro Ausbildungsvertrag kann der Ausbildungsbetrieb diesen Zuschuss beantragen, wenn

    • wenn der Betrieb eine Anzeige darüber eingereicht hat, dass er die Ausbildungsbemühungen trotz Kurzarbeit fortsetzt (d.h. er bildet trotz Kurzarbeit weiter aus). Diese Anzeige muss in dem Monat eingehen, für welchen auch der Zuschuss beantragt wird. Die Einhaltung der Fristen ist ganz wichtig.
    • es muss ein Arbeitsausfall von mind. 50% im Betrieb bestehen.
    • der/die Ausbilder*in darf nicht in Kurzarbeit sein (Ausnahme: Berufsschulzeiten)

    Der Zuschuss kann für die Monate ab August bis einschließlich Juni 2021 beantragt werden.

  4. „Übernahmeprämie“ für Betriebe, die einen Auszubildende übernehmen
    (einmalig in Höhe von 3000,00 Euro)
    Pro Ausbildungsvertrag kann dein neuer Ausbildungsbetrieb die Übernahmeprämie beantragen, wenn

    • du deine Ausbildung in deinem alten Betrieb nicht länger durchführen kannst, weil dieser coronabedingt-insolvent ist und du in dem neuen Betrieb deine Ausbildung fortführen kannst.
    • die Fortsetzung die Ausbildung unmittelbar anschließt

    Bei der Übernahmeprämie spielt die Größe des Betriebes keine Rolle.

    Sie kann für Übernahmen, die bis zum 30.06.2021 erfolgen, beantragt werden.

Das waren die wichtigsten Eckdaten zu den verschiedenen Fördermöglichkeiten. Alle Vordrucke sowie tiefergehende Informationen findet man unter https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern.

Hier gibt es noch weitere Hinweise für deinen Ausbildungsbetrieb:

In allen 4 genannten Fällen muss eine sogenannte „De-minimis-Erklärung“ beigefügt werden. Da es sich bei den genannten Förderinstrumenten um solche De-minimis-Beihilfen handelt, muss der Betrieb hier erklären, ob er solche bereits erhalten haben.
Auch wenn der betrieb bereits Förderungen auf einer anderen rechtlichen Grundlage oder nach einem anderen Programm des Bundes, deren Zielrichtung oder Inhalt gleich ist, für einen Ausbildungsvertrag erhalten hat, ist eine Förderung nicht möglich.
Gleiches gilt für Ausbildungsverhältnisse mit Ehegatten oder Verwandten ersten Grades.

Für die „Ausbildungsprämie“, „Ausbildungsprämie plus“ und den „Zuschuss zur Ausbildungsvergütung“ benötigt dein Ausbildungsbetrieb außerdem eine Bescheinigung seiner zuständigen Kammer.

Zur Vollständigkeit des Antrags für eine der drei Prämien müssen dein Betrieb außerdem nach Beendigung der Probezeit eine Erklärung einreichen. Im Anschluss werden die Prämien ausgezahlt.

Jeder Antragsvordruck enthält zusätzlich eine Checkliste, die darüber Aufschluss gibt, welche Anlagen ggf. zusätzlich erforderlich sind.

Vor dem 11.12.2020 galten zum Teil noch andere Regelungen zu den Ausbildungsprämien- und zuschüssen. Deshalb ist bei abgelehnten und nur zum Teil bewilligten Anträgen Folgendes zu beachten:

Ist eine Förderung ausschließlich

  • wegen Fehlens erheblicher Betroffenheit durch die Corona-Krise oder
  • wegen eines Zeitraums vom 24.06.2020 – 31.07.2020 liegenden Beginns einer maßgeblichen Berufsausbildung oder
  • aus beiden Gründen

abgelehnt oder nur zum Teil bewilligt worden, ist für dasselbe Ausbildungsverhältnis eine erneute Antragstellung innerhalb von drei Monaten ab 11.12.2020 zulässig. Eine Verschlechterung gegenüber dem bereits ergangenen Bescheid ist ausgeschlossen.

Für die Ausbildungsprämie, Ausbildungsprämie plus und Übernahmeprämie gelten seit dem 11.12.20 neue Antragsfristen: Demnach ist der Antrag nun innerhalb von drei Monaten nach dem 11.12.2020 oder, wenn die Probezeit erst nach diesem Tag abläuft, drei Monate nach dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit des jeweiligen Ausbildungsverhältnisses zu stellen.

Alle Vordrucke sowie tiefergehende Informationen findet man unter https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern.

Oder der Ausbildungsbetrieb ruft auch einfach beim gemeinsamen Arbeitgeberservice an – gerne besprechen die Kolleg*innen deinen individuellen Fall mit dem Ausbildungsbetrieb und geben Auskunft zu den Fördermöglichkeiten: 0800 4 5555 20